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Sonderkündigungsrecht bei DSL-Verträgen wegen zu geringer Bandbreite

Bild: CC0 by pexels

Schnell ins Internet, der Download in Blitzgeschwindigkeit – kein Problem mit den tollen Angeboten, die man über seinen Internet-Provider bekommt. Was aber, wenn die versprochene Geschwindigkeit des Kabel- oder DSL-Anschlusses nicht eingehalten werden kann? Das Münchner Amtsgericht hat jetzt ein Machtwort gesprochen. Der Verbraucher hat ein Recht auf eine Sonderkündigung!

Inhalt
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei zu langsamen Internetverbindung?
Das Urteil des Münchner Amtsgericht gibt dem Verbraucher Recht
Auch die Bundesregierung befasst sich mit dem „Highspeed-Internet“
Fazit

„Bis zu 100 MBit/s“ oder „Highspeed-Internet“ – Werbe-Slogans, die natürlich gut klingen, aber oftmals leider nicht eingehalten werden. Doch der Verbraucher muss die leeren Versprechen der Internet-Provider nicht hinnehmen. Folgt man dem aktuellen Urteil des Münchner Amtsgerichts , so hat der Verbraucher sogar ein Sonderkündigungsrecht, sofern die vereinbarte Geschwindigkeit des Kabel- oder DSL-Anschlusses nicht dauerhaft erreicht werden kann. Der Kunde muss also keinesfalls die Tatsache akzeptieren, dass der versprochene Wert um 60 oder gar 70 Prozent unterschritten wird. Das Urteil des Münchner Amtsgerichts und anderen deutschen Amtsgerichten geben dem Verbrauchern Recht. Wer maßgeblich unter der versprochenen Datengeschwindigkeitsübertragung bleibt, kann seinen Vertrag kündigen. Internet-Provider sollten daher vorsichtig sein, ob sie die versprochenen „100 MBit/s“ tatsächlich zur Verfügung stellen können. Und Kunden sollten im Notfall beim Provider nachfragen, ob diese Datenübertragungsgeschwindigkeit überhaupt am Wohnort machbar ist.

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei zu langsamer Internetverbindung

Schnell und unkompliziert will es der Kunde haben. „100 MBit/s“ lautet das Angebot des Internet-Providers. Warum also nicht bei dem Angebot zuschlagen und mit Blitzgeschwindigkeit ins Internet und nach Lust und Laune downloaden? Doch die Realität sind anders aus. Es dauert und dauert und dauert. Was nun? Wird die versprochene Bandbreite des DSL-Anschlusses nicht eingehalten, darf der Verbraucher den Vertrag – noch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit – kündigen. Ein Beispiel: Der Kunde, der einen Vertrag bei einem Internet-Anbieter abgeschlossen hat, sollte – so der Provider – eine Bandbreite von „bis zu 18 MBit/s“ nutzen können. Die Downstreamrate betrug dauerhaft aber gerade einmal 30 bis 40 Prozent des angegebenen Werts und bewegte sich somit zwischen 5,4 MBit/s und 7,2 MBit/s. Der Verbraucher entschied sich für die außerordentliche Kündigung seines Vertrages. Doch der Internet-Provider stimmte der Kündigung nicht zu und verwies auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die Formulierung „bis zu 18 MBit/s“. Diese Formulierung würde nämlich bedeuten, dass der Anbieter gerade einmal die maximal mögliche Bandbreite zur Verfügung stellen muss, die am Wohnort des Verbrauchers überhaupt möglich ist. Können am Wohnort des Verbrauchers keine 18 MBit/s erzielt werden, ist der Provider nicht dafür verantwortlich. In weiterer Folge wurde die Kündigung des Verbrauchers für unwirksam erklärt. Anders ausgedrückt: Lebt der Kunde am falschen Wohnort, muss er sich damit abfinden, das die Vertragsbedingungen nicht eingehalten werden können. Selber Schuld.

Das Urteil des Münchner Amtsgerichts gibt dem Verbraucher Recht

Das Münchner Amtsgericht kam jedoch zu einem anderen Ergebnis und bestätigte die Kündigung des Verbrauchers. Das Gericht berief sich auf den Umstand, dass der Internet-Anbieter sehr wohl dafür verantwortlich ist, dass er einen „Anschluss zur Verfügung stellen muss, der auch die maximale Bandbreite von 18 MBit/s garantiert“. Auch wenn das nicht automatisch bedeutet, dass die maximale Bandbreite dauerhaft zur Verfügung stehen muss, so sollte sie zumindest im zweistelligen Bereich liegen.

In dem Beispielfall bedeutet das soviel: Der Verbraucher (Kläger) führte zahlreiche Messungen durch und legte diese auch dem Gericht vor. Zuvor wurden die Messungen auch dem Internet-Provider vorgelegt. Jedoch verfasste der Internet-Provider nur ein Schreiben und verwies darauf, dass „eine höhere Bandbreite nicht möglich sei“. Einerseits mag das zwar der Richtigkeit entsprechen, andererseits – so das Gericht – muss der Verbraucher Werte, die dauerhaft 60 Prozent bis sogar 70 Prozent unter der versprochenen Datenübertragungsgeschwindigkeit liegen, nicht akzeptieren.

Auch die Bundesregierung befasst sich mit dem „Highspeed-Internet“

Auch die Bundesregierung befasste sich bereits mit dem Thema „Highspeed-Internet“. Bis zum Ende des Jahres 2018 sollen die Deutschen mit mindestens 50 MBit/s surfen können. Ende 2015 konnten bereits 70 Prozent aller Privatpersonen eine derartige Geschwindigkeit nutzen. Jedoch gibt es – vor allem in den ländlichen Regionen – noch weiße Flecken und Schwachstellen.

Fazit:

Angebote über schnelle Datenübertragungsgeschwindigkeiten bei Kabel- oder DSL-Anschlüssen machen nur Sinn, wenn der Anschluss auch in einem Gebiet liegt, in dem diese Datenübertragungsgeschwindigkeit möglich ist. Falls das nicht der Fall sein sollte, hat der Kunde das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung. Wichtig dabei ist allerdings, in welchem Ausmaß die angebotenen Datenübertragungsgeschwindigkeiten nicht eingehalten werden konnten.

Weiterführende Informationen zum Thema:
Vertragskündigung und Widerrufsrecht finden Sie auf sepastop.eu

Fachredaktion: Benjamin Leiberich
Redaktion: Patricia Hansen

Impressum: www.tipps-vom-experten.de
Herausgeber: Walter Braun e.K., Kirchenstraße 79, 81675 München,
Tel. (089) 45 07 97 25, Fax (089) 45 07 97 75, E-Mail: wb@tivex.de

Wiedergabe – auch auszugsweise – nur mit schriftlicher
Genehmigung des Herausgebers.

Weitere interessante Infos finden Sie hier:

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Kategorie: Aktuell, Beruf | Finanzen | Wohlstand, Computer | Internet, Geld Stichworte: Internet, Kosten, Recht, Verbraucherschutz, Widerspruchsrecht

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