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Urlaub: Reisen stornieren, reklamieren, umbuchen

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erleben! Leider nicht immer nur Gutes. Denn oft wird aus der vermeintlichen Traumreise ein wahrer Albtraum. Das Flugzeug hat stundenlange Verspätung. Das Luxushotel stellt sich als Bruchbude heraus. Die Kunstreise verkümmert zum schlechten Abklatsch. Und im schlimmsten Fall bedrohen wie momentan geschehen politische Ausnahmezustände oder Terrorgefahr wie in Nizza oder der Türkei die Urlaubsfreude. Nicht alle Widrigkeiten muss der Urlauber ohne Folgen auf sich nehmen. In vielen Fällen kann er  sogar die gesamten Kosten zurückverlangen. Welche Rechte er hat und in welchen Fällen der Reisende wenigstens eine Entschädigung beanspruchen kann, erklärt Tipps vom Experten.

Inhalt

Pauschalreisen reklamieren, so geht’s
Fluggastrechte: Auf die Stunden kommt es an
Terrorgefahr und politisches Chaos: Ist mein Urlaubsland noch sicher?


Pauschalreisen reklamieren, so geht‘s

Im Katalog wurde das Hotel als exklusiv beschrieben. Der Flughafen ist nur 15 Minuten entfernt, der Strand soll einfach traumhaft sein. Die Freude auf den wohlverdienten Urlaub ist groß. Umso größer die Enttäuschung, wenn der Gast am Zielort angekommen ist. Die Zimmer sind dreckig, den sagenhaften Meersblick bekommt man nur, wenn man sich auf einen Stuhl auf dem Balkon stellt und sich in schwindelerregende Höhe begibt. Der Strand ist verschmutzt und an nächtliche Ruhe ist gar nicht zu denken, da der Lärm des nahegelegenen Flughafens selbst Tote erwecken könnte. Was also tun, wenn der angebliche Traumurlaub zum Albtraum wird. Gebuchte Leistungen, die nicht erfüllt werden, dürfen selbstverständlich reklamiert werden. Um bei der Reklamation erfolgreich zu sein, gibt es jedoch einige Punkte zu beachten.

  • Sämtliche Mängel sorgfältig protokollieren, wenn möglich auch mit einer Handykamera oder ähnlichem. Um den Zeitraum einzugrenzen ist es hilfreich immer wieder einmal eine aktuelle Tageszeitung ins Bild zu bringen.
  • Jeder Mangel muss sofort vor Ort reklamiert werden. Dabei ist aber nicht das Hotelpersonal der Ansprechpartner, sondern der Reiseveranstalter. Ist keiner vor Ort, sollte die Reklamation über Telefon, Email oder Fax erfolgen. Am besten unter Zeugen. Dabei aber unbedingt angeben, dass ein Zeuge dabei ist.
  • Das Reklamationsprotokoll vom Reiseleiter und den Zeugen mit Namen und Datum unterschreiben lassen.
  • Der Kunde hat ein Reisevertragsrecht. Er kann den Reiseveranstalter auffordern, sofort eine Lösung für die protokollierten Mängel zu finden, vorausgesetzt diese sind gerechtfertigt. Ein kaputter Stuhl auf der Terrasse ist zum Beispiel noch kein Grund für eine Kündigung des Reisevertrags. Viel Baulärm vor dem Hotel schon. Der Reiseveranstalter hat dann je nach Schwere der Mängel die Möglichkeit innerhalb von einigen Stunden bis zu einem Tag eine Alternative anzubieten, zum Beispiel ein anderes Hotel derselben Kategorie.
  • Gibt es keine entsprechende Alternative und die Mängel sind tatsächlich gravierend – eine Sprachkursreise ohne Sprachkurs zum Beispiel – kann der Kunde den Reisevertrag kündigen. War die Kündigung gerechtfertigt, kann er wenigstens zum Teil die Reisekosten zurückverlangen. Hinzu kommen eventuell noch Entschädigungen für Mehrkosten für die Heimreise oder Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden.
  • Um eine Entschädigung für seinen geplatzten Urlaub zu bekommen, müssen dringend Fristen eingehalten werden. Spätestens einen Monat nach der Rückkehr der Reise muss der Kunde diese Entschädigung schriftlich – unbedingt per Einschreiben mit Rückschein – an den Reiseveranstalter eingereicht haben. Ein Anwalt ist in den meisten Fällen nicht notwendig.

ABER: Einen offiziell festgeschriebenen Minderungswert bei Reisemängel gibt es nicht. Als Richtlinien dienen die „Frankfurter Tabelle“, die „Kemptener Reisepreisminderungstabelle“ und die „Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten“. Meistens bietet der Reiseveranstalter einen Vergleich an.

Fluggastrechte: Auf die Stunden kommt es an

Pünktlich zum Abflug steht der Passagier am Gate – und wartet. Denn die Maschine hat Verspätung. Leider keine Seltenheit. Wenn es nur um eine halbe Stunde geht meist auch kein Problem. Doch was tun, wenn der Flieger vier Stunden Verspätung hat und es damit unmöglich wird den Weiterflug zu erreichen? Oder wenn das Flugzeug nicht wie erwartet am gewünschten Zielflughafen landet sondern ganz woanders? Auch hier gibt es ganz klare Regeln, die einem Fluggast seine Rechte versichern.

  • Bei mehr als 3 beziehungsweise 4 Stunden Verspätung (je nach Kilometeranzahl und ob es ein EU-Land ist oder nicht) hat der Fluggast Anspruch auf Entschädigung. Die liegt zwischen 250 und 600 Euro.
  • Wird der Flug gänzlich annulliert, kann der Fluggast natürlich die kompletten Flugkosten zurückverlangen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Flug aufgrund von außergewöhnlichen Umständen, zum Beispiel schlechtem Wetter annulliert wird, der Flug bereits zwei Wochen vor Abflug gestrichen wurde oder die Fluggesellschaft einen anderen Flug in einem ähnlichen Zeitraum als Alternative angeboten hat.
  • Wer wegen einer Flugverspätung seinen Weiterflug oder seine Weiterfahrt zum Beispiel mit der S-Bahn oder dem Zug verpasst, der hat einen Anspruch darauf die entstanden Kosten, zum Beispiel mit dem Taxi, von der Fluggesellschaft erstattet zu bekommen. Das Gleiche gilt für entstandene Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Allerdings ist damit keine Übernachtung in einem Luxushotel vorgesehen.
  • Generell gilt: Wird der Flug annulliert, ist er überbucht oder wurde dem Fahrgast der Flug verweigert (außer er hat diese Verweigerung eigenständig herbeigeführt) muss die Fluggesellschaft dem Passagier entweder eine alternative Beförderung anbieten oder er bekommt den Flugpreis zurück erstattet.

Terrorgefahr und politisches Chaos: Ist mein Urlaubsland noch sicher?

Der versuchte Militärputsch in der Türkei und der schreckliche Anschlag in Nizza verunsichern die Touristen. Viele haben Angst und wollen ihre Reise in ihr eigentliches Traumland nicht mehr antreten. Doch so einfach ist die Stornierung der Urlaubsreise in ein Land wie die Türkei und Frankreich nicht.

Türkei:

Für Reisende nach Istanbul und Ankara warnt das Auswärtige Amt zu äußerster Vorsicht. Denn hier finden hauptsächlich die politischen Auseinandersetzungen wie der Putschversuch gegen den türkischen Präsidenten Erdogan statt. Eine Stornierung einer reinen Städtereise in eine der beiden Städte dürfte daher keine Probleme bereiten. Ruhiger geht es stattdessen in den touristischen Hochburgen Antalya, Bodrum oder ähnlichen Touristenzentren zu. Wer trotzdem den Besuch Istanbuls oder Ankaras wagen möchte, der sollte bei unklarer Lage die Wohnung oder das Hotel im Zweifelsfall nicht verlassen und öffentliche Plätze mit Menschenversammlungen meiden. Am besten erkundigt man sich vor Reiseantritt beim Auswärtigen Amt über die Einschätzung der Lage.

Wer seine Reise in die touristischen Zentren und an die Badestrände stornieren möchte, hat meist schlechte Karten. In diesen Bereichen wird die Situation als ruhig eingeschätzt. Das bedeutet, dass bei einer Stornierung die normalen Stornierungskosten anfallen. In einigen Fällen haben sich die Reiseveranstalter allerdings kulant gezeigt und gewährten den Urlaubern das Recht auf eine Umbuchung. Am besten sollte man bei seinem Reiseveranstalter direkt anfragen, ob es möglich ist den Urlaub zu verschieben oder gleich in ein anderes Urlaubsland zu reisen.

Für Passagiere von Kreuzschiffahrtsreisen gibt es Entwarnung. Die meisten Reedereien haben sich bereits vor längerem entschlossen ihre Routen so zu ändern, dass die Kreuzfahrtschiffe andere, sichere Häfen anlaufen.

Frankreich

Gerade Frankreich ist in den letzten Monaten von schweren Anschlägen betroffen. Der letzte am 14. Juli in Nizza hat die Welt erneut geschockt und entsetzt. Denn sowohl Paris als auch Nizza sind absolute Touristen-Magneten. Viele Touristen sind deshalb verängstigt, ob eine Urlaubsreise nach Frankreich und die Cote d’Azur überhaupt noch möglich ist. Bis jetzt ja, sagt das Auswärtige Amt. Allerdings gibt das Auswärtige Amt auch eindringliche Warnhinweise bekannt. So sollen alle Touristen den Anweisungen der französischen Sicherheitskräfte Folge leisten, sich selbstständig immer über die Medien oder den Reiseleiter über die Lage informieren und immer einen Ausweis mit sich führen.

Reisen und Flüge nach Frankreich können bisher nicht storniert werden. Durch die erhöhten Sicherheitsvorkehrungen an allen Flughäfen und Bahnhöfen müssen Reisende jedoch mit einer langen Wartezeit und Verspätungen rechnen. Diese können nicht reklamiert werden. Reisende sollten sich auf jeden Fall darauf einstellen.

Tipp: Für ein paar Euro gibt es bei fast allen Urlaubs- und Flugreisen eine Reiserücktrittsversicherung. Damit lassen sich im Notfall die meisten entstandenen Kosten decken. Vor allem bei Familien mit Kindern lohnt sich diese Versicherung. Aber auch, wenn eine plötzliche Krankheit oder familiäre Vorkommnisse die Reise unmöglich machen. Ein kleiner Beitrag, der jedoch im Fall der Fälle viel Geld einsparen kann.

Mehr Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter folgenden Links:
Auswärtiges Amt
Europa.eu
Europäisches Verbraucherzentrum
ADAC

Weitere interessante Infos finden Sie hier:

Sonnenallergie – wenn der Urlaub zum Albtraum wird

Urlaub mit Kind – Wie Sie die Reise stressfrei gestalten

Bußgeldbescheid aus dem Ausland erhalten – was nun?

Kategorie: Aktuell, Aufmacher, Hobby | Freizeit | Reisen, Reisen Stichworte: Flugzeug, Pauschalreisen, Reklamation, Verspätung

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