
Die Ferienzeit, in der viele mit dem Auto im Ausland unterwegs waren, ist vorbei. Doch auch im Urlaub müssen die Verkehrsregeln eingehalten werden, sonst kann es teuer werden. Im Jahr 2014 erhielt das Bundesamt für Justiz (BfJ) 9.395 eingehende Ersuche aus dem Ausland, bei denen es zum Großteil um Bußgelder wegen Verkehrsdelikten ging. Über 98 Prozent davon kamen allein aus den Niederlanden. Doch was müssen Betroffene tun, wenn sie nach ihrem Urlaub einen Bußgeldbescheid erhalten?
Inhalt
Welcher Betrag muss bei einem Bußgeld aus dem Ausland bezahlt werden?
Wie läuft das Verfahren bei einem Bußgeldbescheid aus dem Ausland ab?
Gilt die Halterhaftung aus dem Urlaubsland beim Bußgeldverfahren auch in Deutschland?
Kann Einspruch gegen das Bußgeld eingelegt werden?
Seit der Einführung des EU-Rahmenbeschlusses zur Geldsanktionenvollstreckung – kurz RB Geld – am 28.10.2010 können Verkehrssünder auch im Urlaubsland belangt werden. Die 2013 eingeführte EU-Richtlinie zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen ermöglicht es den Mitgliedsstaaten der EU außerdem, bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und ähnlichen Delikten auf die Daten des Fahrzeughalters zuzugreifen. Somit kann ein Bußgeldbescheid auch nach dem Urlaub seinen Weg zum Fahrer finden. In diesem Fall wird das BfJ, welches in Bonn seinen Sitz hat, für das weitere Verfahren zuständig.
Bußgeldbescheide aus Nicht-EU-Ländern, wie Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, müssen hingegen nicht beglichen werden, da diese nicht im RB Geld eingeschlossen sind. Findet jedoch innerhalb der Verjährungsfrist, die in allen Ländern individuell geregelt ist, erneut eine Reise in oder durch das entsprechende Land statt, kann das Bußgeld plus eventuell angefallene Mahngebühren sofort eingefordert werden, beispielsweise direkt bei der Ankunft am Flughafen.
Welcher Betrag muss bei einem Bußgeld aus dem Ausland bezahlt werden?
Erst wenn die sogenannte Bagatellgrenze von 70 Euro durch den Bußgeldbescheid und die zusätzlich anfallenden Verfahrensgebühren erreicht ist, erfolgt in Deutschland die Sanktionenvollstreckung. Lediglich mit Österreich besteht eine Sondervereinbarung, bei der die Bagatellgrenze schon mit 25 Euro beginnt.
Wie läuft das Verfahren bei einem Bußgeldbescheid aus dem Ausland ab?
Wenn ein Bußgeld im Urlaubsland fällig wird, prüft zunächst das BfJ, ob die eingeforderte Geldsanktion zulässig ist. So muss der Betroffene beispielsweise über alle bestehenden Fristen informiert worden sein. Ist die Ahndung jedoch rechtens, hat der Verkehrssünder noch die Möglichkeit, Stellung zu dem Fall zu beziehen.
Sobald der Betroffene schließlich einen Bewilligungsbescheid für die Vollstreckung erhält, in dem sowohl die Summe als auch die Frist für die Überweisung vorgeschrieben sind, hat er zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen, ansonsten wird die Entscheidung rechtskräftig. Wird das Bußgeld dann weiterhin nicht gezahlt, kann das Verfahren schlussendlich auch mit einer Haftstrafe für den Zahlungspflichtigen enden.

Gilt die Halterhaftung aus dem Urlaubsland beim Bußgeldverfahren auch in Deutschland?
In einigen Ländern der EU gilt die Halterhaftung anstatt der Fahrerhaftung wie in Deutschland. Das bedeutet, dass der Fahrzeughalter automatisch für die Widrigkeiten des Fahrers aufkommen muss, wenn dieser nicht ermittelbar ist. Das BfJ bewilligt jedoch keine Sanktionen aus dem Ausland, wenn die beschuldigte Person keinen Verstoß begangen hat, sprich, wenn sie lediglich Halter des Fahrzeugs, aber nicht der Fahrer war.
Kann Einspruch gegen das Bußgeld eingelegt werden?
Beschuldigte können immer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen, wenn sie diesen für nicht gerechtfertigt halten oder z. B. der Fahrer auf dem Foto des Bescheids nicht eindeutig identifizierbar ist. Auch wenn das Schreiben nicht ins Deutsche übersetzt wurde und somit unverständlich für den Adressaten ist, kann es ungültig sein. Dies sollte jedoch mit einem Anwalt abgeklärt werden. Bei einem Einspruch gelten allerdings dieselben Regeln: Es muss eine Übersetzung in die Sprache des jeweiligen Landes, aus dem der Bußgeldbescheid stammt, erfolgen. Ist der Beschuldigte aber bereit, die Geldbuße zu begleichen, sollte dies innerhalb kürzester Zeit geschehen, denn in manchen Ländern gibt es Rabatte für Schnellzahler.
Weitere Informationen zum Thema „Bußgeld aus dem Ausland“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.bussgeldkataloge.eu viele weitere Informationen, Ratgeber und E-Books zu verschiedenen Themen wie europäische Autobahngebühren oder den Verjährungsfristen des Bußgeldbescheids.
Fachredaktion: Laura Gosemann
Redaktion: Walter Braun
Wiedergabe – auch auszugsweise – nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers.
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